Um Pflegehilfsmittel (die zum Verbrauch bestimmt sind) zu erhalten, müssen Pflegebedürftige bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Diese sind im Elften Sozialgesetzbuch (gemäß §78 Absatz I in Verbindung mit §40 Absatz II SGB XI) geregelt.
Der Anspruch auf die Kostenübernahme richtet sich nach insgesamt drei Kriterien. Sind diese erfüllt, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten im Rahmen einer Pauschale von 40 Euro pro Monat.